Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
  2. Absatz 3,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076950

Alte Dokumentnummer

N5199011937J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P46/NOR12076950

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