(2)Absatz 2,Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß II gemäß Formblatt B, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die in Pos. XIV enthaltenen Forderungen aus Rechnungszinsen gemäß § 48, und die Pos. XV, XVI und XVII) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen 60 Monate abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß römisch zwei gemäß Formblatt B, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die in Pos. römisch vierzehn enthaltenen Forderungen aus Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, und die Pos. römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen 60 Monate abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.