Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß römisch zwei gemäß Formblatt B, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die in Pos. römisch vierzehn enthaltenen Forderungen aus Rechnungszinsen gemäß Paragraph 48,, und die Pos. römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch siebzehn) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen 60 Monate abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12078309

Alte Dokumentnummer

N5199218704J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P2/NOR12078309

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