Bundesrecht konsolidiert

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

Paragraph 18, (1) Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der Paragraphen eins bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (Paragraph 28, JGG).

  1. Absatz 2,Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und des mit Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung ein.
  2. Absatz 3,Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Wohnanschrift der namhaft gemachten Personen anzuführen.
  3. Absatz 4,Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 2 und 13 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR12035421

Alte Dokumentnummer

N2199012661J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P18/NOR12035421

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