Bundesrecht konsolidiert

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 15

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Wird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluß.
  2. Absatz 2,Bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage können der Angeklagte und der Staatsanwalt die Amtsenthebung eines Geschworenen oder Schöffen beantragen, wenn sie Umstände darlegen, die geeignet sind, eine persönliche Voraussetzung der Berufung des Geschworenen oder Schöffen in Zweifel zu ziehen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende mit Beschluß.
  3. Absatz 3,Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, oder 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Ein des Amtes enthobener Geschworener oder Schöffe ist vom Vorsitzenden aus der Dienstliste zu streichen, ein befreiter nur dann, wenn sich der Befreiungsgrund auf die gesamte verbleibende Geltungsdauer der Dienstliste erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR12035418

Alte Dokumentnummer

N2199012658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P15/NOR12035418

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