Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Unterzeichnungsdatum
21.06.1988
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in
BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Titel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG GERICHTLICH STRAFBARER HANDLUNGEN SOWIE BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR
StF:
BGBl. Nr. 212/1990 (NR: GP XVII
RV 701 AB 808 S. 97 BR:
AB 3656 S. 513.)
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. September 1989 bzw. 6. März 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Juni 1990 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Abkommens wurden am 4. September 1989 bzw. 6. März 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, mit 1. Juni 1990 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002974
Dokumentnummer
NOR11002998
Alte Dokumentnummer
N2199047727L