DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend
„Gemeinschaft” genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien” genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Mit dem Beschluß 87/499/EWG vom 5. Oktober 1987 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Gemeinschaftsprogramm über elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke in Handel, Industrie und Verwaltung, nachstehend „TEDIS-Programm” genannt, angenommen;
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, nachstehend „EFTA” genannt, beteiligen sich neben der Gemeinschaft aktiv an der Ausarbeitung europäischer und internationaler Normen auf diesem Gebiet. Es besteht ein beiderseitiges Interesse daran, die Zusammenarbeit in Bereichen wie dem CD-Projekt und der Telekommunikation zu fördern;
Die Beteiligung Österreichs am TEDIS-Programm der Gemeinschaft wird diese Zusammenarbeit erleichtern, dazu beitragen, die Errichtung neuer technischer Handelsschranken zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA zu verhindern, und zur koordinierten Entwicklung des elektronischen Transfers von Handelsdaten in ganz Europa beitragen;
EINGEDENK der gemeinsamen Erklärung über die Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums, die von den Ministern der Mitgliedstaaten der EFTA und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommen wurde -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: