(1)Absatz eins,Holzwerkstoffe im Sinne dieser Verordnung, das sind Spanplatten, beschichtete Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, einschichtige oder mehrschichtige Massivholzplatten (Naturholzplatten) und Faserplatten einschließlich MDF-Platten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.