Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterbringungsgesetz § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraphen 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach Paragraph 46, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuzurechnen sind, und die in Paragraph 8, genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Absatz 2,, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen jedoch geoffenbart oder verwertet werden
    1. Ziffer eins
      für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      für gerichtliche Straf-, Unterbringungs- und Sachwalterschaftsverfahren;
    3. Ziffer 3
      für die Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 39 b,
  3. Absatz 3,Dem Betroffenen steht im Umfang des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu. Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.
  5. Absatz 5,Für Aufzeichnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ausschließlich ein das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten des Betroffenen enthalten, sind die Bestimmungen des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes maßgeblich; Absatz 3, gilt jedoch auch für sie.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12039335

Alte Dokumentnummer

N2199744494L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P39a/NOR12039335

Navigation im Suchergebnis