Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts und über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung hat sich das Gericht in einer Tagsatzung an Ort und Stelle einen persönlichen Eindruck vom Patienten und dessen Lage zu verschaffen. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Vertreter des Patienten und den Abteilungsleiter zu laden; es kann auch einen Sachverständigen (Paragraph 19, Absatz 3,) beiziehen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Gerichtes ist in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden; sie ist nur auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters innerhalb von sieben Tagen auszufertigen und dem Patienten, seinem Vertreter und dem Abteilungsleiter zuzustellen. Paragraph 26, Absatz eins und 3 sowie die Paragraphen 28 und 29 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Einem in der Tagsatzung angemeldeten Rekurs gegen den Beschluss, mit dem über die Zulässigkeit einer Behandlung nach Paragraph 36, Absatz 2 und 3 entschieden wird, kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245876

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P38/NOR40245876

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