(2)Absatz 2,Ist der Kranke nicht einsichts- und urteilsfähig, so darf er, wenn er minderjährig ist, wenn ihm ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst, oder wenn ein Vorsorgebevollmächtigter vorhanden ist, nicht gegen den Willen seines Erziehungsberechtigten, Sachwalters oder Vorsorgebevollmächtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten, Sachwalters oder Vorsorgebevollmächtigten durchgeführt werden.