Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 34a

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Beschränkung sonstiger Rechte

Paragraph 34 a,

Beschränkungen sonstiger Rechte des Patienten während der Unterbringung, insbesondere Beschränkungen der Rechte auf Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie, sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Sie sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P34a/NOR40245872

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