(2a)Absatz 2 a,Wurde die weitere Unterbringung bereits einmal gemäß Abs. 2 über ein Jahr hinaus für zulässig erklärt, so reicht für eine weitere Verlängerung der Unterbringung ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Abs. 2 aus. Das Recht des Kranken und seines Vertreters, nach § 22 Abs. 1 die Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu verlangen, bleibt unberührt.Wurde die weitere Unterbringung bereits einmal gemäß Absatz 2, über ein Jahr hinaus für zulässig erklärt, so reicht für eine weitere Verlängerung der Unterbringung ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Absatz 2, aus. Das Recht des Kranken und seines Vertreters, nach Paragraph 22, Absatz eins, die Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu verlangen, bleibt unberührt.