Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Erforderlichenfalls hat das Gericht weitere Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen. Es kann auch dem Kranken nahestehende Personen sowie sonstige Personen und Stellen, die dessen ärztliche Behandlung oder Betreuung außerhalb einer Anstalt übernehmen könnten, hören oder deren schriftliche Äußerungen einholen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen des Gerichtes haben auch die Sicherheitsbehörden einzelne Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035201

Alte Dokumentnummer

N2199011288J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P23/NOR12035201

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