Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Gegenstand des Verfahrens
§ 18.Paragraph 18,
Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden. Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der Paragraphen 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035196
Alte Dokumentnummer
N2199011283J