Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. IX Abs. 4 mit 17. Jänner 1990 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch neun, Absatz 4, mit 17. Jänner 1990 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin/West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Ghana, Griechenland, Guatemala, Indien, Irland, Italien, Japan, Jemen, Demokratischer Jemen, Kanada, Kap Verde, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Malawi, Mongolei, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook Inseln), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Polen, Rumänien, São Tomé und Principe, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Antigua, Dominica, St. Kitts-Nevis, Anguilla, St. Lucia, St. Vincent, Gebiete unter Oberhoheit des Vereinigten Königreiches, Salomonen, Brunei, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern), Vietnam, Weißrußland und Zypern.
Antigua und Barbuda sowie die Salomonen haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen als gebunden zu erachten.
Vorbehalt der Republik Österreich
Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen hinausgehen kann.
Darüberhinaus haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ARGENTINIEN:
Die Erklärung Argentiniens zu den Artikeln I Abs. 1, II, III und VIII bezieht sich auf die Absprachen, die bei der 31. Sitzung der Generalversammlung als Teil des Konferenzberichtes des Ausschusses für Abrüstung angenommen wurden und lautet wie folgt:Die Erklärung Argentiniens zu den Artikeln römisch eins Absatz eins,, römisch zwei, römisch drei und römisch acht bezieht sich auf die Absprachen, die bei der 31. Sitzung der Generalversammlung als Teil des Konferenzberichtes des Ausschusses für Abrüstung angenommen wurden und lautet wie folgt:
Absprachen zu Artikel IAbsprachen zu Artikel römisch eins
Der Ausschuß geht davon aus, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die Begriffe „weiträumig“, „lange andauernd“ und „schwerwiegend“ wie folgt auszulegen sind:
„weiträumig“: ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend;
„lange andauernd“: Monate oder ungefähr eine Jahreszeit anhaltend;
„schwerwiegend“: eine ernste oder bedeutende Störung oder Schädigung des menschlichen Lebens, der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen oder sonstiger Güter mit sich bringend.
Es wird ferner davon ausgegangen, daß die obige Auslegung ausschließlich für dieses Übereinkommen bestimmt ist und nicht die Auslegung gleicher oder ähnlicher Begriffe präjudizieren soll, wenn diese im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Übereinkunft verwendet werden.
Absprachen zu Artikel IIAbsprachen zu Artikel römisch zwei
Der Ausschuß geht davon aus, daß die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die durch Nutzung der in Artikel II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht werden können: Erdbeben; Flutwellen; Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region; Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados); Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustandes der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustandes der Ionosphäre.Der Ausschuß geht davon aus, daß die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die durch Nutzung der in Artikel römisch zwei des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht werden können: Erdbeben; Flutwellen; Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region; Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados); Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustandes der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustandes der Ionosphäre.
Es wird ferner davon ausgegangen, daß alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel II definierte militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu verursachen, würde damit verboten sein.Es wird ferner davon ausgegangen, daß alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel römisch zwei definierte militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu verursachen, würde damit verboten sein.
Darüber hinaus wird festgestellt, daß die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere Erscheinungen, die von der in Artikel II definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren könnten, ließen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste bedeutet nicht, daß die in Artikel I enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Darüber hinaus wird festgestellt, daß die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere Erscheinungen, die von der in Artikel römisch zwei definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren könnten, ließen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste bedeutet nicht, daß die in Artikel römisch eins enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Absprache zu Artikel IIIAbsprache zu Artikel römisch drei
Der Ausschuß geht davon aus, daß dieses Übereinkommen nicht die Frage behandelt, ob eine bestimmte Art der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und geltenden Vorschriften des Völkerrechts in Einklang steht oder nicht.
Absprache zu Artikel VIIIAbsprache zu Artikel römisch acht
Der Ausschuß geht davon aus, daß ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder nach Artikel VIII abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner davon ausgegangen, daß jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.Der Ausschuß geht davon aus, daß ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder nach Artikel römisch acht abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner davon ausgegangen, daß jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.
Die Delegation Argentiniens erklärte, daß sie, obwohl sie keinen Einwand gegen die allgemeine Zustimmung zur Weiterleitung des Berichtes der Arbeitsgruppe an die Konferenz erheben würde, zu Protokoll geben wünsche, daß sie den Übereinkommensentwurf über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken auf Grund ihrer allgemein bekannten Einwände hinsichtlich Artikel I Absatz 1 und Artikel II sowie ihrer Absprachen, die in den Plenartagungen der Konferenz und in der Arbeitsgruppe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sind, nicht annehmen könne. Die Delegation behielt sich auch das Recht vor, jene wichtigen Angelegenheiten in den Plenartagungen der Konferenz und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen dann aufzugreifen, wenn der Übereinkommensentwurf behandelt würde.Die Delegation Argentiniens erklärte, daß sie, obwohl sie keinen Einwand gegen die allgemeine Zustimmung zur Weiterleitung des Berichtes der Arbeitsgruppe an die Konferenz erheben würde, zu Protokoll geben wünsche, daß sie den Übereinkommensentwurf über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken auf Grund ihrer allgemein bekannten Einwände hinsichtlich Artikel römisch eins Absatz 1 und Artikel römisch zwei sowie ihrer Absprachen, die in den Plenartagungen der Konferenz und in der Arbeitsgruppe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sind, nicht annehmen könne. Die Delegation behielt sich auch das Recht vor, jene wichtigen Angelegenheiten in den Plenartagungen der Konferenz und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen dann aufzugreifen, wenn der Übereinkommensentwurf behandelt würde.
GUATEMALA:
„Nimmt Artikel III unter der Bedingung an, daß sich die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht nachteilig auf sein Staatsgebiet oder auf die Nutzung seiner Bodenschätze auswirkt.“„Nimmt Artikel römisch drei unter der Bedingung an, daß sich die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht nachteilig auf sein Staatsgebiet oder auf die Nutzung seiner Bodenschätze auswirkt.“
REPUBLIK KOREA:
„Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, daß jede Technik zur absichtlichen Änderung des natürlichen Zustandes von Flüssen unter den Begriff „umweltverändernde Techniken“ im Sinne des Artikels II des Übereinkommens fällt. Ferner wird davon ausgegangen, daß die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken, die eine Überflutung, Überschwemmung, Senkung des Wasserstandes, Austrocknung, Zerstörung wasserbaulicher Einrichtungen oder andere schädigende Auswirkungen verursachen könnte, in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, sofern sie die in Artikel I genannten Kriterien erfüllt.“„Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, daß jede Technik zur absichtlichen Änderung des natürlichen Zustandes von Flüssen unter den Begriff „umweltverändernde Techniken“ im Sinne des Artikels römisch zwei des Übereinkommens fällt. Ferner wird davon ausgegangen, daß die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken, die eine Überflutung, Überschwemmung, Senkung des Wasserstandes, Austrocknung, Zerstörung wasserbaulicher Einrichtungen oder andere schädigende Auswirkungen verursachen könnte, in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, sofern sie die in Artikel römisch eins genannten Kriterien erfüllt.“
NEUSEELAND:
„Die Regierung von Neuseeland erklärt hiemit, daß sie das Übereinkommen dahingehend auslegt, daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Verpflichtungen von Staaten beeinträchtigt oder einschränkt, sich der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken, die dem Völkerrecht widersprechen, zu enthalten.“
NIEDERLANDE:
„Das Königreich der Niederlande nimmt die in Artikel I des Übereinkommens niedergelegten Verpflichtungen mit der Maßgabe an, daß sie sich auf Staaten erstrecken, die dem Übereinkommen nicht als Partei angehören und die im Einklang mit Artikel I des Übereinkommens handeln.“„Das Königreich der Niederlande nimmt die in Artikel römisch eins des Übereinkommens niedergelegten Verpflichtungen mit der Maßgabe an, daß sie sich auf Staaten erstrecken, die dem Übereinkommen nicht als Partei angehören und die im Einklang mit Artikel römisch eins des Übereinkommens handeln.“
SCHWEIZ:
„Im Hinblick auf die aus dem Status eines imerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.“„Im Hinblick auf die aus dem Status eines imerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel römisch fünf Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.“