Bundesrecht konsolidiert

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Satzung der Internationalen Organisation für Migration Art. 3

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1990

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

25.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres notifizieren. Die Notifikation muß schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahres zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muß seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR12013167

Alte Dokumentnummer

N1199011151A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/133/A3/NOR12013167

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