Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
25.01.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 3
Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres notifizieren. Die Notifikation muß schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahres zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muß seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10001056
Dokumentnummer
NOR12013167
Alte Dokumentnummer
N1199011151A