Bundesrecht konsolidiert

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Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F) § 0

Kurztitel

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Russische F)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1990

Typ

Vertrag – Russische Föderation

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.09.1988

Index

59/07 Kernenergie

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL UND DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER KERNANLAGEN
StF: BGBl. Nr. 130/1990 (NR: GP XVII RV 989 AB 1065 S. 114. BR: AB 3739 S. 520.)

Änderung

Sprachen

Deutsch, Russisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

ausgehend von dem Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu entwickeln und die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit auszubauen,

unter Berücksichtigung des Wunsches beider Seiten, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu vertiefen,

überzeugt von der Notwendigkeit der Schaffung eines internationalen Regimes, das die sichere Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage des Zusammenwirkens aller Staaten und internationalen Organisation gewährleistet,

unter Berücksichtigung dessen, daß beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen*) (im folgenden „Übereinkommen der IAEO“ genannt) sind,

überzeugt, daß für beide Staaten eine enge Zusammenarbeit wichtig ist, um die grenzüberschreitenden Folgen möglicher Freisetzungen radioaktiver Stoffe zu begrenzen,

sowie in dem Bestreben, daß beide Staaten zu diesem Zwecke so rasch wie möglich die notwendigen Informationen erhalten,

sind wie folgt übereingekommen:

___________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,

Ratifikationstext

Die Benachrichtigungen gemäß Artikel 10, wurden am 24. November 1989 bzw. 25. Jänner 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, mit 26. März 1990 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10007103

Dokumentnummer

NOR11007217

Alte Dokumentnummer

N5199014901A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/130/P0/NOR11007217

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