Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern Art. 1

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bediensteter,
Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2006,)
  1. Ziffer 4
    im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete,
  2. Ziffer 5
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  3. Ziffer 6
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  4. Ziffer 7
    im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008689

Dokumentnummer

NOR40083805

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/98/A1/NOR40083805

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