Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 75

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überprüfungsverfahren

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Strebt eine im Paragraph 74, angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der im Absatz eins, genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
  5. Absatz 5,Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105097

Alte Dokumentnummer

N6199112203A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P75/NOR12105097

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