Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung
§ 4a.Paragraph 4 a,
Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert. Eine Ausschreibung nach den Paragraphen 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40048697