Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 4

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter Paragraph 3, fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2
    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.
  2. Absatz eins a,Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.
  3. Absatz 2,Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
    1. Ziffer eins
      ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
    2. Ziffer 2
      die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Absatz eins, erforderlich ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40229838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P4/NOR40229838

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