Bundesrecht konsolidiert

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Schiffseichverordnung § 8

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 667/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

05.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verlängerung des Eichscheines

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.
  2. Absatz 2,Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheines gültig bleiben, werden
    1. Ziffer eins
      Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind. Die Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in Paragraph 14, angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.
  3. Absatz 3,Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden.
  4. Absatz 4,Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate ohne Überprüfung nach den Absatz eins und 2 verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR40069589

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/667/P8/NOR40069589

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