§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (Paragraph 18, Absatz 6, Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.