Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 8f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8f

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 8 f,
  1. Absatz eins,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Paragraph 7, Absatz 3, ist anzuwenden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den Paragraphen 8 c und 8 d dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Absatz eins und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.

Anmerkung

vgl. § 14 Abs. 11

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40052594

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8f/NOR40052594

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