(6)Absatz 6,Beabsichtigt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntzugeben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, daß die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an einen Karenzurlaub oder im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Arbeitgeber bekanntzugeben. Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäfigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.Beabsichtigt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 5, Ziffer eins, oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Arbeitgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntzugeben und dem Arbeitgeber nachzuweisen, daß die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt der Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an einen Karenzurlaub oder im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Arbeitgeber bekanntzugeben. Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäfigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.