Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 7b

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 103/2001.

Text

Beschäftigung während der Karenz

Paragraph 7 b,
  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Weiters kann der Arbeitnehmer neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart werden.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Adoptivvater

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40022231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P7b/NOR40022231

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