(1)Absatz eins,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (Paragraph 7, Absatz 2, AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oderauf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 7, Absatz 5, AusG) zutrifft oder
deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß § 8 Z 3 AusG ruht.deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, AusG ruht.