Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 § 2

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 635/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beschlußfähigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (Paragraph 7, Absatz 2, AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
    1. Ziffer eins
      die befangen sind oder
    2. Ziffer 2
      auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 7, Absatz 5, AusG) zutrifft oder
    3. Ziffer 3
      deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, AusG ruht.
  2. Absatz 2,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
  3. Absatz 3,Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. In dieser und in allen folgenden Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen gemäß Absatz 3, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12103988

Alte Dokumentnummer

N6198910370J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/635/P2/NOR12103988

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