(2)Absatz 2,Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG durch mehr als vier Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AusG durch mehr als vier Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (Paragraph 8, Ziffer 2, AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.