(23)Absatz 23,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an die Bundesfinanzverwaltung (§ 49 Abs. 1 BAO) übertragen.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an die Bundesfinanzverwaltung (Paragraph 49, Absatz eins, BAO) übertragen.
(Anm.: Abs. 24 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 167/2013)Anmerkung, Absatz 24, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2013,)