Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Betriebsschließung

Paragraph 56 a,
  1. Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
  3. Absatz 3,Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
  4. Absatz 4,In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
  5. Absatz 5,Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. Absatz 6,Die Bescheide gemäß Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
  7. Absatz 7,Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40143649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P56a/NOR40143649

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