Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 55, (1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 7, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 7, die Gegenstände, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 7, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

  1. Absatz 2,Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
  2. Absatz 3,Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist dem Veranstalter auf die Geldstrafe anzurechnen, ansonsten auszufolgen. Meldet sich der Veranstalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Bestrafung oder nach selbständiger Einziehung nicht bei der Behörde, so geht das Geld in das Eigentum des Bundes über.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12052654

Alte Dokumentnummer

N3199330683J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P55/NOR12052654

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