Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Glücksspielgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 53, (1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050516

Alte Dokumentnummer

N3198910929H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P53/NOR12050516

Navigation im Suchergebnis