Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

14.06.2003

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielbankbesucher

Paragraph 25, (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität ausreichend nachgewiesen haben. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.

  1. Absatz 2,Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.
  2. Absatz 3,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß einem Inländer seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
  3. Absatz 4,Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
  4. Absatz 5,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 4, mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.

Schlagworte

Vermögensverhältnisse

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12052647

Alte Dokumentnummer

N3199330676J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P25/NOR12052647

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