Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (Paragraph 15, Absatz eins,) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind spätestens ab 1. Jänner 1997 in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.
  2. Absatz 2,Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12052645

Alte Dokumentnummer

N3199330674J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P24/NOR12052645

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