Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

  1. Absatz 2Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.
  2. Absatz 3Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
  3. Absatz 4Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Absatz eins,) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12055568

Alte Dokumentnummer

N3199659770J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P2/NOR12055568

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