Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Aufsicht

Paragraph 19, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich für Zwecke seiner Überwachung auch der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung bedienen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu bemessen.

  1. Absatz 2Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet des Absatz eins, beim Konzessionär einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu bestellen.
  3. Absatz 4Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß des Konzessionärs sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050482

Alte Dokumentnummer

N3198910895H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P19/NOR12050482

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