(5)Absatz 5Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber, die die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.Solange eine nach Absatz eins, erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Absatz eins, nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber, die die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 5, zu entscheiden.