(2)Absatz 2,Art. II Z 1 gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.Artikel römisch zwei, Ziffer eins, gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.