ADV-Verfahren
§ 2. Die elektronische Anbringung einer Klage geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise Datenübertragung; die Anbringung einer Klage durch Bildübertragung (etwa Telefax/Fernkopierer) ist unzulässig. Paragraph 2, Die elektronische Anbringung einer Klage geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise Datenübertragung; die Anbringung einer Klage durch Bildübertragung (etwa Telefax/Fernkopierer) ist unzulässig.