Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Prospekthaftung

Paragraph 80, (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner

  1. Ziffer eins
    der Emittent und die Personen, die für den Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie
  2. Ziffer 2
    die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher Handlungen gemäß Ziffer eins und des Umstandes, daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben
für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den Prospektangaben abweichenden Tatsachen entsteht.
  1. Absatz 2,Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetzt.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034950

Alte Dokumentnummer

N2198910340H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P80/NOR12034950

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