Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Mißbrauch von Insiderinformationen

Paragraph 48 a, (1) Wer als Insider eine Information über eine bestimmte vertrauliche Tatsache, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im Zusammenhang steht und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, im Wertpapierhandel mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

  1. Ziffer eins
    solche Wertpapiere kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf empfiehlt oder
  2. Ziffer 2
    eine Information der erwähnten Art, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer, ohne Insider zu sein, wissentlich eine Information im Sinne des Absatz eins,, die er mitgeteilt erhalten oder in Erfahrung gebracht hat, im Wertpapierhandel dazu ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er solche Wertpapiere kauft oder verkauft, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Insider im Sinne des Absatz eins, ist, wer auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu der im Absatz eins, erwähnten Information Zugang hat.
  3. Absatz 4,Als Wertpapiere im Sinne des Absatz eins und 2 gelten, sofern sie zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist,
    1. Ziffer eins
      Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Kapitalanlagefondsanteile, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, sofern sie vertretbar sind
    2. Ziffer 2
      Verträge über oder Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung der in Ziffer eins, genannten Wertpapiere,
    3. Ziffer 3
      Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Wertpapiere beziehen, Finanzterminkontrakte und Optionen,
    4. Ziffer 4
      Verträge mit Indexklauseln, die in Ziffer eins, genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Insidergeschäft

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036787

Alte Dokumentnummer

N2199329325J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48a/NOR12036787

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