Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 181/1988 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: Auf Grund des Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie für Umwelt, Jugend und Familie verordnet: