§ 1. Für die Untersuchung von Wein und Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien (Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden heranzuziehen. Paragraph eins, Für die Untersuchung von Wein und Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien (Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden heranzuziehen.