Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
13.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 9
Erfüllungsfristen
(1)Absatz eins,Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.Der Bund wird die in Artikel 2, Absatz 2, vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.
(2)Absatz 2,Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.Der Bund wird die in Artikel 3, vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
(3)Absatz 3,Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.Die in Artikel eins, vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
(4)Absatz 4,Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Artikel 6, Absatz eins,) vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001002
Dokumentnummer
NOR12012752
Alte Dokumentnummer
N1198910260H