Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder) Art. 9

Kurztitel

Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1989

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

13.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 9

Erfüllungsfristen

  1. Absatz eins,Der Bund wird die in Artikel 2, Absatz 2, vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.
  2. Absatz 2,Der Bund wird die in Artikel 3, vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
  3. Absatz 3,Die in Artikel eins, vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Artikel 6, Absatz eins,) vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR12012752

Alte Dokumentnummer

N1198910260H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/390/A9/NOR12012752

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