Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
13.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
DOTIERUNG DES UMWELT- UND WASSERWIRTSCHAFTSFONDS
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH gekürzt.
(2)Absatz 2,Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer – nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist – für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 vH.Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer – nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1987,, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist – für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 vH. (3)Absatz 3,Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre 1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre 1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung gemäß Paragraph 3, Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001002
Dokumentnummer
NOR12012750
Alte Dokumentnummer
N1198910258H