Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder) Art. 1

Kurztitel

Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1989

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

PERSONALAUFWAND FÜR LEHRER AN ALLGEMEINBILDENDEN PFLICHTSCHULEN

Artikel 1

Der Bund und die Länder kommen überein, gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen. Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise erreicht werden:

  1. Ziffer eins
    Die für die Erstellung des jeweiligen Landesstellenplans für allgemeinbildende Pflichtschulen maßgeblichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport werden unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Ländern rechtzeitig angepaßt, wobei auf die bestehende Schulorganisation Rücksicht zu nehmen ist.
  2. Ziffer 2
    Die vorläufigen Landesstellenpläne werden bis 15. Mai auf Grund der erwarteten Schüler- und Klassenzahlen für das kommende Schuljahr dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport vorgelegt werden. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport wird die Entscheidung über die vorläufigen Stellenpläne den Ländern bis 31. August mitteilen, andernfalls gelten die eingereichten Stellenpläne – unbeschadet des Absatz 2, – als genehmigt.
    Nach Schulbeginn werden die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport bis spätestens 15. Oktober die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen zur Überprüfung der vorläufigen Stellenpläne vorlegen. Eine Änderung der genehmigten vorläufigen Stellenpläne ist nur in dem Ausmaß zulässig, als die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen von den der Erstellung der Stellenpläne zugrundeliegenden Zahlen abweichen. Stichtag ist der 15. September.
  3. Ziffer 3
    Es wird einvernehmlich ein Kontrollsystem eingerichtet, das die laufende Überprüfung der Einhaltung der Stellenpläne durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (allenfalls auch die Organe der Schulverwaltung des Bundes in den Ländern) ermöglicht, wobei festgestellte Überschreitungen der Stellenpläne den Ländern jeweils unverzüglich mit den zu treffenden Maßnahmen mitgeteilt werden.
  4. Ziffer 4
    Im Rahmen dieses Kontrollsystems werden die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport ab dem Schuljahr 1989/90 insbesondere folgende Unterlagen jeweils monatlich, nach Tunlichkeit getrennt nach Schularten, vorlegen:
    • Strichaufzählung
      die Höhe der ausbezahlten Bildungszulagen im Rahmen der monatlichen Erfolgsmeldungen;
    • Strichaufzählung
      die tatsächlich geleisteten dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen nach Stunden und Laufzeit bzw. die bereits auf die Laufzeit eines Monates (30 Tage) umgelegten Stundenwerte.
  5. Ziffer 5
    Die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Beamtenkommission wird im Sinne der Ausführungen unter den Ziffern 1 bis 4 ihre Tätigkeit fortsetzen und in die Verhandlungen auch organisatorische Maßnahmen miteinbeziehen, die durch eine rasche Umsetzung Einsparungen möglich machen.

Schlagworte

Schülerzahl

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR12012744

Alte Dokumentnummer

N1198910252H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/390/A1/NOR12012744

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