Die vorläufigen Landesstellenpläne werden bis 15. Mai auf Grund der erwarteten Schüler- und Klassenzahlen für das kommende Schuljahr dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport vorgelegt werden. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport wird die Entscheidung über die vorläufigen Stellenpläne den Ländern bis 31. August mitteilen, andernfalls gelten die eingereichten Stellenpläne – unbeschadet des Abs. 2 – als genehmigt.Die vorläufigen Landesstellenpläne werden bis 15. Mai auf Grund der erwarteten Schüler- und Klassenzahlen für das kommende Schuljahr dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport vorgelegt werden. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport wird die Entscheidung über die vorläufigen Stellenpläne den Ländern bis 31. August mitteilen, andernfalls gelten die eingereichten Stellenpläne – unbeschadet des Absatz 2, – als genehmigt.
Nach Schulbeginn werden die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport bis spätestens 15. Oktober die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen zur Überprüfung der vorläufigen Stellenpläne vorlegen. Eine Änderung der genehmigten vorläufigen Stellenpläne ist nur in dem Ausmaß zulässig, als die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen von den der Erstellung der Stellenpläne zugrundeliegenden Zahlen abweichen. Stichtag ist der 15. September.