(3)Absatz 3,Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden vom Bundeskanzler zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Absatz 2, Mitglied des Rates sind, werden vom Bundeskanzler zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.