Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 368/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1989

Außerkrafttretensdatum

21.11.2001

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der parlamentarischen Klubs im National- und Bundesrat, wobei die stimmenstärkste Fraktion des Nationalrates vier, die zweitstärkste drei und jede andere im Hauptausschuß vertretene Fraktion je einen Vertreter entsenden;
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    5. Ziffer 5
      je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes.
  3. Absatz 3,Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Absatz 2, Mitglied des Rates sind, werden vom Bundeskanzler zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.
  4. Absatz 4,Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat der Bundeskanzler die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen.
  5. Absatz 5,Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Absatz 2, Ziffer 2,) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10001007

Dokumentnummer

NOR12012784

Alte Dokumentnummer

N1198910828A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/368/A1P1/NOR12012784

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