Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beitragschuldner

§ 4.

Beitragsschuldner ist

  1. 1.
    der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
  2. 2.
    im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
  4. 4.
    in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139557

Alte Dokumentnummer

N8199654914J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P4/NOR12139557

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