Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 29

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Altlastenmaßnahmen durch den Bund

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Ist ein Verpflichteter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.
  2. Absatz 2,Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261255

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P29/NOR40261255

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