Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Altlastensanierungsgesetz § 28

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nachträgliche Auflagen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 27,, dass die gemäß Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß Paragraph 24, weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P28/NOR40261254

Navigation im Suchergebnis